(1.1.) Der Anbieter vermietet dem Kunden die im Vertrag vereinbarte Software für die Laufzeit dieses Vertrages.
Hardware und Software ("Mietsachen") werden jeweils getrennt vermietet. Wenn Mietsachen als einheitliches System vermietet werden, werden sie als "Mietsystem" bezeichnet. Soweit eine Regelung sowohl für Mietsachen als auch für Mietsysteme gilt, wird der Begriff "Mietgegenstand" verwendet.
Die Hardware wird einschließlich einer Installationsanleitung geliefert. Die Bedienungsanleitung (Benutzerdokumentation oder Online-Hilfe) und die Installationsanleitung können dem Kunden nach Wahl des Anbieters elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist.
Die Software wird in ausführbarer Form (als Objektprogramm) einschließlich einer Bedienungsanleitung (Benutzerdokumentation oder Online-Hilfe) und der Installationsanleitung geliefert. Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung können dem Kunden auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist.
Der Mietgegenstand wird nur für den im Vertrag vereinbarten Gebrauch vermietet und überlassen.
Beschaffenheit, Umfang, Einsatzbedingungen und Systemumgebung des Mietgegenstandes ergeben sich, soweit nichts anderes vereinbar ist, aus der Produktbeschreibung und der Bedienungsanleitung in dieser Reihenfolge.
(1.2.) Der Kunde hat, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbar worden ist, den Mietgegenstand eigenständig aufgrund seiner fachlichen und funktionalen Anforderung ausgewählt.
(1.3.) Der Anbieter liefert die Mietsache gegen gesonderte Vergütung zu dem im Vertrag angegebenen Aufstellungs- / Installationsort.
Der Anbieter kann ferner gegen gesonderte Berechnung die Aufstellung und/oder die Installation sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache übernehmen. Bei Mietsystemen übernimmt er Anbieter stets die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft, einschließlich Installation. Für solche Mietsysteme enthält der Vertrag auch die zur Feststellung der Betriebsbereitschaft gemäß Ziffer 4 zu vereinbarenden Testfälle und Testabläufe.
Soweit für ein Mietsystem die Durchführung von Testfällen und Testabläufen vereinbart ist, schuldet der Vermieter auch diese zu den im Vertrag festgelegten Zeitpunkten und Kriterien.
Die Verpflichtung des Anbieters zur Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit des Mietgegenstandes bezieht sich nur auf deren vertragsgemäß geschuldeten Zustand zum Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns. Darüber hinaus gehende Leistungen wie z.B. Anpassungen, Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Drittprogrammen, Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Beratungsleistung sind gesondert zu vereinbaren zu vergüten. Dies gilt auch für Veränderungen der Einsatzbedingungen oder der Systemumgebungen nach Vertragsschluss, die nicht vom Anbieter veranlasst sind.
(1.4.) Der Mietgegenstand darf nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Jede weitergehende Nutzung, einschließlich etwaiger Untervermietung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.
An Software räumt der Anbieter dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, das nicht ausschließliche Recht ein, diese bei sich während der Mietzeit für eigene interne Zwecke im rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweckes zu nutzen.
(1.5.) Der Anbieter ist berechtigt, angemessen technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(1.6.) Der Anbieter kann das Nutzungsrecht des Kunden widerrufen und/oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde seine Nutzungsrechte erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Anbieter hat dem Kunden vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen.
Der alleinig Widerruf des Nutzungsrechts gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Nach Widerruf hat der Kunde dem Anbieter die Einstellung der Nutzung schriftlich zu bestätigen.
Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende bleibt unberührt.
Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Nutzungsrechts, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.
(2.1.) Der Mietzins umfasst die Vergütung für die Überlassung des Mietgegenstandes und deren Aufrechterhaltung in vertragsgemäßem Zustand. Weitergehende Leistungen, etwa Lieferung von Verbrauchsmaterialien, sind gesondert zu vergüten.
(2.2.) Der Mietzins ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens fünf Werktage eines jeden Kalendermonats frei Zahlstelle ohne Abzug zu zahlen.
Bei Mietsystemen beginnt die Verpflichtung zur Mietzahlung mit der Bestätigung der Betriebsbereitschaft gemäß Ziffer 4 oder mit der produktiven Nutzung des Mietsystems durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Beginnt die Mietzahlung während eines Monats, wird der Tag mit 1/30 des monatlichen Mietzinses berechnet.
(2.3.) Der Anbieter behält sich vor, den Mietzins erstmals nach Ablauf von 12 Monaten und höchsten einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende zu erhöhen, soweit sich seine für die Erhaltung des Mietgegenstandes anfallenden Energie- und Personalkosten erhöht haben. Sobald sich die jährliches Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Mietzinserhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von 12 Monaten eine entsprechende Herabsetzung des Mietzinses verlangen.
(2.4.) Der Anbieter kann zusätzliche Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit:
a) insbesondere eine gemeldete Störung im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Mietgegenstandes in nicht freigegebener Umgebung oder mit durch den Kunden oder dritten vorgenommenen Veränderungen des Mitgegenstandes steht,
b) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe insbesondere Ziffer 3) anfällt.
Soweit der Anbieter berechtigt ist, eine über den Mietzins hinausgehende Vergütung seines Aufwands zu verlangen, wird diese, sofern zwischen den Vertragspartnern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den bei Erbringung jeweils gültigen Abrechnungsabschnitten und Listenpreise des Anbieters für Stunden-, Tages- und Spesensätze abgerechnet.
(3.1.) Der Kunde wird den Anbieter schriftlich über beabsichtigte Änderungen der jeweils vereinbarten Einsatzbedingungen oder Systemumgebung unterrichten. Es gilt Ziffer 8.4. der allgemeinen Vertragsbedingungen der savit GmbH.
Erhöht sich der Aufwand des Anbieters wegen einer Störung, die aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammt (z.B. Netzbetreiber), kann der Anbieter eine Vergütung des daraus resultierenden nachgewiesenen Mehraufwandes verlangen. Es gilt Ziffer 2.4. Absatz 2.
(3.2.) Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege-, und Gebrauchsanweisungen des Anbieters, insbesondere in der überlassenen Bedienungsanleitung (Benutzerdokumentation oder Online-Hilfe) und Installationsanleitung enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnung, insbesondere Schilder, Seriennummern, Aufschriften, Urheberrechtsvermerke, Marken oder Ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
(3.3.) Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten des Anbieters nach Vorankündigung innerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten freien Zugang zu dem Mietgegenstand, soweit keine berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden entgegenstehen.
(4.1.) Anbieter und Kunde werden nach Übergabe eines Mietsystems gemeinsam dessen vertragsgemäße Betriebsbereitschaft feststellen. Dazu werden sich Anbieter und Kunde ggf. anhand im Vertrag vereinbarter Testfälle und Testabläufe (siehe Ziffer 1.3.) davon überzeugen, dass dieses Mietsystem vertragsgemäß ist.
Soweit die Betriebsbereitschaft vorliegt, wird der Kunde dies auf einem entsprechenden Formular des Anbieters oder, soweit nichts anderes vereinbart, mündlich bestätigen.
(5.1.) Der Anbieter ist berechtigt, Änderungen an dem Mietgegenstand zu deren Erhaltung vorzunehmen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch des Mietgegenstands nicht beeinträchtigt wird. Der Anbieter wird dem Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig vorab informieren, soweit er dies für unabdingbar hält. Aufgrund dieser Maßnahmen dem Kunden entstehende Aufwendungen zur Wiederherstellung der vertragsgemäßen Nutzungsmöglichkeiten sind vom Anbieter nur dann zu ersetzen, wenn dies ausdrücklich vertraglich zugesichert wurde.
(5.2.) Änderungen und Anbauten an dem Mietgegenstand durch den Kunden Bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung des Mietgegenstands mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Davon ausgenommen sind solche Verbindungen, die dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes dienen. Zustimmungsfreie Handlungen des Kunden für überlassene Computerprogramme nach § 69 d UrhG bleiben unberührt. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes stellt der Kunde auf Verlangen des Anbieters den ursprünglichen Zustand wieder her.
(5.3.) Die Aufstellung des Mietgegenstandes an einem anderen als dem im Mietvertrag festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Der Anbieter wird seine Zustimmung nicht unbillig verweigern. Der Anbieter kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von ihm oder von ihm benannten Fachleuten zu angemessenen Preisen vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie hierdurch gegebenenfalls entstehende Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde.
(6.1.) Der Anbieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
(6.2.) Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Mängel des Mietgegenstandes. Ebenso sind Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung des Mietgegenstandes unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder in einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruht. Gleiches gilt für Abweichungen aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind.
(6.3.) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieter nach § 536a Absatz 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
(6.4.) Für die Mitteilung von Mängeln gilt insbesondere Ziffer 2.3. der allgemeinen Vertragsbedingungen der savit GmbH. Der Kunde wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 8.4. der allgemeinen Vertragsbedingungen der savit GmbH gilt entsprechend. Der Kunde hat den Anbieter auch im Übrigen, soweit erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln angemessen zu unterstützen.
(6.5.) Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des Anbieters. Der Anbieter ist ein angemessener Zeitraum dafür einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter den Mietgegenstand oder einzelne Komponenten des Mietgegenstandes zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
(6.6.) Eine Kündigung durch den Kunden gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr.1. BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst dann zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder diese aus anderen Gründen für den Kunden unzumutbar ist.
(6.7.) Die Rechte des Kunden aus Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an dem Mietgegenstand vornimmt oder vornehmen lässt, außer der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbare Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, soweit der Kunde zur Vornahme und Änderungen, insbesondere im Rahmen des Selbstvornahmerechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
(6.8.) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Soweit das Gesetz bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit längere Fristen vorschreibt, bleiben diese unberührt. Die gesetzliche Frist des § 548 BGB für Ersatzansprüche des Anbieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache oder Mietsystems bleibt unberührt.
(6.9.) Für Schadens- und Aufwendungsansprüche gilt ergänzend Ziffer 6 der allgemeinen Vertragsbedingungen der savit GmbH.
(7.1.) Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt ab dem im Vertrag bezeichneten Datum zunächst für die Dauer der im Vertrag vereinbarten Laufzeit. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
(7.2.) Der Vertrag kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit.
(7.3.) Das Kündigungsrecht des Kunden nach Ziffer 2.3. und nach Ziffer 6.6. sowie das Recht jedes Vertragspartners zu ordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
(7.4.) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Es gilt Ziffer 8.4. der allgemeinen Vertragsbedingungen der savit GmbH.
(8.1.) Bei Beendigung des Vertrags hat der Kunde dem Anbieter den Mietgegenstand in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand vollständig zurück zu geben, einschließlich überlassener Originaldatenträger, Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) und Installationsanleitung. Erstellte Kopien und Downloads sind vollständig und endgültig zu löschen oder zu vernichten.
(8.2.) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche nicht zum Mietgegenstand gehörenden Daten von ihrer Rückgabe nicht rekonstruierbar zu löschen.
(8.3.) Die vollständige Rückgabe und Löschung oder Vernichtung nach Ziffer 8.1. und Ziffer 8.2. sind dem Anbieter auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(8.4.) Bei der Rückgabe des Mietgegenstandes werden die Vertragspartner, soweit der Anbieter dies verlangt, ein Protokoll erstellen, in dem eventuelle Schäden und Mängel des Mietgegenstandes festgehalten werden.
(8.5.) Der Kunde trägt die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport des Mietgegenstandes. Dies gilt nicht, soweit der Anbieter nach dem Vertrag die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft schuldet.
(9.1.) Ergänzend gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen der savit GmbH.